Ausführung durch Dritte
§ 48.
(1) Hinsichtlich der in § 44 Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift.
(2) Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. Sie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung ihres Berufes,
- 2. sie sind verpflichtet, den in der 3. Gelwäsche-RL vorgeschriebenen Anforderungen zu entsprechen und
- 3. der Berufsberechtigte erhält unverzüglich die zur Erfüllung der nach den §§ 44 bis 46 normierten Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen, zumindest in Form von Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2017
Gesetzesnummer
20008571
Dokumentnummer
NOR40155965
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