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§ 48 AVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG : Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008.

Zeugen

§ 48.

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

  1. 1. Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
  2. 2. Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
  3. 3. mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung, der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betraute Organe, soweit sie hinsichtlich dieser Geschäfte einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen und davon nicht entbunden worden sind.

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG : Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008.

Schlagworte

Bundesverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40270753

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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