§ 48 AsylG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Abnahme von Karten

§ 48.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei - SPG, BGBl. Nr. 566/1991) sind ermächtigt, Karten nach diesem Bundesgesetz jedermann abzunehmen, wenn

  1. 1. die Karten entzogen wurden (§ 53 Abs. 1);
  2. 2. diese zurückzustellen sind (§ 53 Abs. 2) oder
  3. 3. von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.

    Abgenommene Karten sind dem Bundesasylamt vorzulegen.

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