Allgemeine Beitragsgrundlage bei verspäteter Anmeldung.
§ 48.
Sind auf Grund verspäteter, unrichtiger oder unterlassener Anmeldung Beiträge nachzuzahlen, so sind sie nach dem Entgelt, auf das gleichartig Versicherte im Zeitpunkt der Nachberechnung Anspruch haben, zu berechnen; für die Beitragszahlung sind auch die sonstigen in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093496
alte Dokumentnummer
N6195545486L
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