§ 48 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Allgemeine Beitragsgrundlage bei verspäteter Anmeldung.

§ 48.

Sind auf Grund verspäteter, unrichtiger oder unterlassener Anmeldung Beiträge nachzuzahlen, so sind sie nach dem Entgelt, auf das gleichartig Versicherte im Zeitpunkt der Nachberechnung Anspruch haben, zu berechnen; für die Beitragszahlung sind auch die sonstigen in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093496

alte Dokumentnummer

N6195545486L

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