17. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe
(ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongreßmanagement“ und „Umwelt und Wirtschaft“)
Vorprüfung
§ 48.
- 1. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
- 2. eine dreistündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Teilbereich „Küchenführung“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Teilbereich „Servierkunde“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
(4) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.
Schlagworte
Reifeprüfung, Kulturmanagement
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127716
alte Dokumentnummer
N7199813394I
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