§ 489 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 489

Gemeinsame Bestimmungen über die Eintragungen ins Hv- und U-Register.

Für das Hv- und das U-Register gelten folgende Vorschriften:

  1. 1. Die Erledigung, die eine Strafsache durch Urteil I. und II. Instanz oder durch Strafverfügung findet, ist in die dafür bestimmten Spalten durch Angabe des wesentlichen Inhaltes einzutragen, zum Beispiel “§ 460 StG., 14 Tg. str. Arr.". Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe ist anzuführen, zum Beispiel “100 S oder 3 Tg. Arr.". Die Dauer der auf die Strafe anzurechnenden Verwahrungs- und Untersuchungshaft ist nach dem Wortlaut des Urteils anzuführen, also durch Angabe ihres Anfanges und ihres Endes, sofern nicht im Urteil die anrechenbare Zeit nach Zeiteinheiten ausgedrückt ist. Die Anordnung der Unterbringung in einem Arbeitshaus ist durch das Wort “Arbh." ersichtlich zu machen; sobald die Anordnung rechtskräftig geworden ist, ist daneben die Postzahl zu setzen, unter der der Verurteilte in das Arbeitshausverzeichnis (§ 496) eingetragen worden ist.
  2. 2. Wird gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten gefälltes Urteil oder gegen eine Strafverfügung Einspruch erhoben, so ist unter die Eintragung, betreffend Urteil oder Strafverfügung, das Wort “Einspruch" zu setzen. Wird dem Einspruch keine Folge gegeben, so ist das Wort “Einspruch", wird aber dem Einspruch stattgegeben, so ist die Eintragung, betreffend das außer Kraft tretende Erkenntnis, mit Farbstift abzustreichen. Im letzten Fall ist bei Urteilen unter das Wort “Einspruch" der Inhalt des neuen Urteiles oder des nach §§ 427 Abs. 3, 478 Abs. 3 StPO. wieder in Kraft tretenden Urteiles einzutragen.
  3. 3. Der bedingte Nachlaß einer Strafe ist bei der Eintragung des Erkenntnisses nur durch Anführung der Probezeit kenntlich zu machen. Sobald die Entscheidung, womit die Strafe bedingt nachgelassen ist, rechtskräftig geworden ist, sind in die Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BN sowie der Tag und allenfalls die Postzahl zu setzen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535).
  4. 4. Wird eine rechtskräftig verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe nachträglich gemäß § 410 StPO. gemildert oder im Gnadenwege nachgesehen, so ist das in der Bemerkungsspalte anzugeben, zum Beispiel “§ 410 StPO., 2 Monate Kerker". Wird dem Verurteilten die Strafe im Gnadenwege mit den Wirkungen der bedingten Verurteilung nachgesehen, so sind in der Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BGn. sowie der Tag und allenfalls die Postzahl einzutragen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535).
  5. 5. Als Erledigung anderer Art kommen, abgesehen von den Fällen des § 485, in Betracht: beim U-Register die Übertragung ins Z-Register, beim Hv-Register die Übertragung in ein Ur-Register oder in das Hv-Register einer anderen Abteilung, die Unzuständigkeitserklärung nach § 261 StPO., die Zurückweisung eines Strafantrages im vereinfachten Verfahren wegen eines Formgebrechens oder die Erklärung der Unzulässigkeit oder Unzweckmäßigkeit des vereinfachten Verfahrens nach § 486 Abs. 2 oder § 488 Z 10 StPO. und die Abbrechung der Hauptverhandlung nach § 488 Z 8 StPO.
  6. 6. Hinsichtlich des Strafvollzuges sind bei Freiheitsstrafen der Tag des Strafantrittes, bei Geldstrafen der Tag des Gelderlages und die fortlaufende Nummer der Amtsrechnung (§ 254) oder des Kostenvorschreibungsbuches (§ 221) einzutragen. Der Vollzug anderer Strafen als Geld- und Freiheitsstrafen wird nicht ersichtlich gemacht. Bei Zahlung einer Geldstrafe in Teilbeträgen ist nur die letzte Zahlung einzutragen.

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