§ 488
(1) Wird ein Antrag auf Bestrafung im vereinfachten Verfahren gestellt, so sind den Eintragungen in den Spalten 9 und 10 die Buchstaben “VV “ mit Farbstift beizusetzen.
(2) Als Erledigung anderer Art (Spalte 11) kommen außer den im § 485 genannten Fällen in Betracht:
- a) die Übertragung der Führung einer Strafsache durch die Ratskammer an ein Bezirksgericht, zum Beispiel “3. 10. § 12 BG. Mödling";
- b) bei Auslieferungsbegehren die Bewilligung oder Verweigerung der Auslieferung;
- c) die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung gefällte Entscheidung über die außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträge auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme eines Druckwerkes, auf Anordnung einer Beschlagnahme oder des Verfalls.
(3) Die Sachen im Ur-Register sind abzustreichen;
- 1. wenn der Akt an den Vorsitzenden oder an den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren abgegeben wird (Spalte 10);
- 2. wenn die Sache auf andere Art erledigt wird (Spalte 11). Wird nach Übertragung einer Sache an das Bezirksgericht gemäß § 12 StPO. wieder der Untersuchungsrichter mit der Fortführung der Sache betraut, so sind, falls es noch im Anfallsjahre geschieht, der Abstrich und die Eintragung in der Spalte 11 zu tilgen (§ 367 Abs. 5); geschieht es später, so ist die Sache ins Register neu einzutragen
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