§ 484a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1964

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1963

Krankenversicherung bei Beurlaubung gegen Einstellung der Bezüge.

§ 484a.

(1) Die Krankenversicherung der Bundesangestellten ruht bei Versicherten nicht, die aus dem Grund der befristeten Verwendung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder im Rahmen der Entwicklungshilfe gegen Einstellung der Bezüge beurlaubt sind.

(2) Grundlage für die Bemessung der Beiträge und der Barleistungen (§§ 12 und 13 des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937) bildet die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Bemessungsgrundlage im Sinne des § 488 Abs. 2. Der Versicherungsbeitrag ist für die Dauer der Beurlaubung zur Gänze vom Versicherten zu entrichten.

(3) Der Dienstgeber hat dem Versicherungsträger den Antritt und die Dauer eines Urlaubes im Sinne des Abs. 1 binnen drei Tagen zu melden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1963

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094079

alte Dokumentnummer

N6195546069L

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