§ 483
Aktenzeichen bei den Gerichtshöfen I. Instanz.
(1) Für die Bildung des Aktenzeichens ist bei den in das Vr-Register eingetragenen Strafsachen ausschließlich die Zahl des Vr-Registers maßgebend. Bei Abgabe der Akten aus einer Gerichtsabteilung an eine andere wird die Zahl der Gerichtsabteilung im Aktenzeichen gewechselt. Die Postzahl, unter der eine Sache ins Ur- oder ins Hv-Register eingetragen ist, ist zur Erleichterung der Auffindung des Aktes auf dem Umschlag oder Deckel des Aktes anzuführen.
(2) Wird eine Vr-Sache von einer Gerichtsabteilung an eine andere abgegeben oder wird eine Vr-Sache mit einer anderen vereinigt, so hat die Geschäftsabteilung, in der die Sache bisher geführt wurde, hievon sofort die Einlaufstelle mit einem Dienstzettel zu benachrichtigen, der alle an einem Tag eingetretenen Änderungen enthält und in der ersten Amtsstunde des folgenden Werktages in der Einlaufstelle eingelangt sein muß. Diese hat in Spalte 4 des Vr-Registers die neue Gerichtsabteilung, bei Vereinigung in der Bemerkungsspalte, das Aktenzeichen der führenden Sache anzumerken.
(3) Ebenso ist der Einlaufstelle zur Neueintragung mitzuteilen, wenn eine Sache wegen Fortsetzung in einem späteren als dem Anfallsjahre (§ 485 Abs. 2), wegen Wiederaufnahme (§ 499) u. dgl. neu einzutragen ist.
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