1. Die Novelle BGBl. I Nr. 55/1999, Art. I Z 15, konnte nicht eingearbeitet werden. 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
V. Milderung der Strafe
(BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 11)
§ 482.
Wenn ein Gesuch um Milderung der Strafe (§ 410) noch vor Antritt der Strafe eingebracht wurde und sich auf solche rücksichtswürdige Umstände stützt, die erst nach dem ergangenen Urteile hervorgetreten sind, kann mit der Vollstreckung der Strafe innegehalten werden, insofern sonst der Zweck des Gesuches ganz oder zum Teile vereitelt würde.
(BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 11)
1. Die Novelle BGBl. I Nr. 55/1999, Art. I Z 15, konnte nicht eingearbeitet werden.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030815
alte Dokumentnummer
N2197524168S
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