§ 47b
Gemeinsame Bestimmungen für Bauten an Straßen
(1) Die Straßenbehörde (§ 57) entscheidet auf Antrag über die Ausnahmebewilligung gemäß § 47 Abs. 3 und § 47a Abs. 1 und 2, wenn die Zustimmung der Straßenverwaltung nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrags erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn keine Entscheidung der Straßenverwaltung (§ 61) ergangen ist.
(2) Wird von der Straßenverwaltung gemäß § 47a Abs. 3 eine größere Entfernung verlangt, ist Abs. 1 erster Satz anzuwenden.
(3) Werden bauliche Anlagen oder sonstige Anlagen im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 oder § 47a Abs. 1 bis 3 entgegen diesen Bestimmungen errichtet, hat die Straßenbehörde auf Antrag der Straßenverwaltung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist gegenüber dem Grundeigentümer zu verfügen.
(4) Wenn in den Fällen des § 47 Abs. 2 zweiter Satz trotz Einhaltung eines Abstandes von einem Meter keine ordnungsgemäße Schneeräumung gewährleistet ist, hat die Straßenbehörde auf Antrag der Straßenverwaltung eine Entfernung von zwei Metern aufzutragen.
11.09.2012
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