§ 47a PStG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2013

Begründung der eingetragenen Partnerschaft

§ 47a.

(1) Der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen.

(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen

  1. 1. die Nachnamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt;
  2. 2. die Zustimmung jedes der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
  3. 3. der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft.

(3) Die Partnerschaft ist begründet, wenn die Niederschrift von beiden Partnerschaftswerbern und vom Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beifügung des Amtssiegels unterfertigt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40154169

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