§ 47a BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Internationale Zusammenarbeit

§ 47a

(1) § 47a.Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen an ausländische Börseaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn

  1. 1. die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und das Bankgeheimnis (§ 23 KWG) dadurch nicht verletzt werden,
  2. 2. gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde und
  3. 3. ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers für Finanzen den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann jederzeit jene Auskünfte von ausländischen Börseaufsichtsbehörden einholen, die im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen österreichischen Börsewesen oder im Interesse des Anlegerschutzes oder zur sonstigen Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgaben erforderlich sind.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum (§ 75a) bleiben unberührt.

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