zum Außerkrafttreten vgl. § 94j Abs. 1
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2009
§ 47a.
Ethikkommissionen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln, die dieses zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt benötigt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2009
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR40107484
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