§ 47 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 47. Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung

für Berufspiloten I. Klasse.

(1) Für die Verlängerung der in § 43 bezeichneten Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. Dabei müssen zehn Abflüge und zehn Landungen bei Nacht durchgeführt worden sein. Außerdem hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb des letzten Monates vor der Antragstellung einen Instrumentenflug ohne Sicht in der Dauer von wenigstens 30 Minuten unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenflug-Lehrberechtigung einwandfrei ausgeführt hat.

(2) Für die Verlängerung von Typenberechtigungen D oder E hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung erstreckt. Die Flüge sind auf die in Abs. 1 bezeichneten Flüge anzurechnen.

(3) Für die Erneuerung ruhender Grundberechtigungen gemäß § 43 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18, 38 und 61 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 62 nachzuweisen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Erweiterung ruhender Berechtigungen gemäß § 46 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der theoretischen Prüfung gemäß § 38 eine Prüfung gemäß § 38 lit.a tritt.

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