§ 47 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

III. Pflichten und Rechte der Soldaten Allgemeines

§ 47.

(1) Der Dienst im Bundesheer ist Pflicht aller wehrfähigen Bürger des Staates. Diese gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte.

(2) Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Wehrpflichtigen unter Bedachtnahme auf § 35 Abs. 2 zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Eine Heranziehung von Wehrpflichtigen zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden.

(3) Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich und genau zu befolgen; allen ihren Befehlen hat der Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines Befehles nur dann ablehnen, wenn der Befehl entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (Art. 20 Abs. 1 B-VG).

(4) Allen Soldaten steht das Recht zu, Wünsche vorzubringen, Vorstellungen zu erheben und über erlittenes Unrecht Beschwerde zu führen. Beschwerden über Befehle, deren sofortige Ausführung aufgetragen wurde, sind erst nach deren Vollzug gestattet.

(5) Gehorsamsverweigerung und jede andere Verletzung der militärischen Pflichten werden nach den Straf- und Disziplinarvorschriften geahndet.

(6) Gelangt einem Soldaten, der mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut ist, der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung zur Kenntnis, die den gesetzmäßigen Wirkungsbereich dieses Soldaten betrifft, so hat dieser Soldat die Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft auch dann zu erstatten, wenn durch diese Handlung der Verdacht einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 nicht begründet wird. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,

  1. 1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vetrauensverhältnisses (Anm.: richtig: Vertrauensverhältnisses) bedarf, oder
  2. 2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.

Schlagworte

Strafvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12064895

alte Dokumentnummer

N4199439484J

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