§ 47 VPB-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2011

5. Hauptstück

Sachverständige Allgemeine Kriterien für die Bestimmung von Sachverständigen

§ 47

(1) Eine Aufnahme in die Sachverständigenliste (§§ 127 Abs. 6 und 138 Abs. 5 MinroG) erfolgt für einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren; Wiederaufnahmen sind zulässig.

(2) Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Naheverhältnis (§ 7 Abs. 1 AVG) zum Bergbauberechtigten, für den die zu prüfende Person zum Betriebsleiter, Betriebsaufseher oder verantwortlichen Markscheider bestellt werden soll, stehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20007458

Dokumentnummer

NOR40131899

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)