§ 47.
Eine Beschränkung der dem Versicherungsagenten nach den Vorschriften der §§ 43 bis 46 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des Geschäftes oder der Rechtshandlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen. § 10 KSchG bleibt unberührt.
Schlagworte
Vollmachtsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR12037682
alte Dokumentnummer
N2199439263J
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