IV. HAUPTSTÜCK
Bestreitung der Kosten
§ 47
(1) § 47.Vom Bund sind zu tragen:
- 1. die Kosten der in Bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten gemäß den §§ 6, 26 und 27 vorgenommenen Untersuchungen,
- 2. die Kosten der Schutzimpfungen nach § 32 Abs. 2,
- 3. die Kosten der Desinfektion gemäß § 33, einschließlich der Entschädigung für die dabei beschädigten oder vernichteten Gegenstände gemäß § 34,
- 4. die Reisekosten gemäß § 35 und
- 5. die Behandlungskosten gemäß den §§ 37 bis 45.
(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 erhoben werden, entscheidet der Landeshauptmann, über Ansprüche nach Abs. 1 Z 4 entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Gemeinden haben für die Kosten der ihnen gemäß § 23 Abs. 3 obliegenden Aufgaben einschließlich der Betriebskosten der für die Reihenuntersuchung benützten Räume aufzukommen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)