Aufbewahrung der Ausrüstung
§ 47
(1) Die Ausrüstung ist übersichtlich geordnet und geschützt gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit und andere schädliche Einflüsse aufzubewahren. Die Ausrüstung ist unter Verschluß zu halten.
(2) Die Arzneischränke bzw. Arzneikisten sind in einem dafür geeigneten Raum aufzustellen. Auf Schiffen mit mehr als 1 200 BRT Raumgehalt ist der Arzneischrank oder die Arzneikiste in einem besonderen Raum außerhalb des Krankenraumes aufzustellen; dieser besondere Raum ist mit Waschgelegenheit, Steckdose und Untersuchungsbank auszurüsten.
(3) Der Sanitätskasten für Rettungsboote ist mit dem Namen des Lieferanten und der Angabe des Zeitpunktes der Verpackung zu versehen und zu plombieren. Auf der Innenseite des Kastens ist ein Inhaltsverzeichnis wasserfest anzubringen. Der Kasten ist mit wetterbeständigem Farbüberzug zu versehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)