§ 47 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Justizwachebeamte und Jugenderzieher an Justizanstalten

§ 47

(1) Für die mit dem regelmäßigen Dienstbetriebe der Justizanstalt, und zwar sowohl bei der Gefangenenaufsicht als auch im Wirtschafts- und Arbeitsbetriebe verbundenen Gänge und auswärtigen Dienstverrichtungen besteht in der Regel kein Anspruch auf Gebühren nach § 4.

(2) Die für diese Dienste allenfalls anfallenden Gebühren sind in besonderen Vorschriften geregelt.

(3) Wenn ausnahmsweise die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses auch tatsächlich benützt wird, so hat die Reisekostenvergütung nach der niedrigsten Klasse des Massenbeförderungsmittels zu erfolgen, wobei auf die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen ist.

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