§ 47 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2004

Sonderbestimmungen für das Gymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung

§ 47.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

  1. 1. bei drei Klausurarbeiten
  1. a) Deutsch,
  2. b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache,
  3. c) Mathematik;
  1. 2. bei vier Klausurarbeiten
  1. a) Deutsch,
  2. b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache,
  3. c) Mathematik,
  4. d) je nach dem vom Schüler gewählten Schwerpunkt Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung (praktische Klausurarbeit).

(2) Die Klausurarbeit in Musikerziehung hat vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in Musikerziehung soll in der Behandlung der Aufgaben den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit und angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Musikerziehung sowie vornehmlich in die Grundlagen verschiedener Teilbereiche des musikalischen Schaffens erbringen.

(3) Die praktische Klausurarbeit in Bildnerischer Erziehung hat eine bildnerische Arbeit in einer vom Prüfungskandidaten gewählten Technik, nach freier Wahl zwischen drei verschiedenartigen Themen, zu umfassen. Die Arbeitszeit hat sieben Stunden zu betragen. In der praktischen Klausurarbeit soll der Prüfungskandidat ausgehend von seiner bildnerischen Arbeit den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit sowie angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Bildnerischen Erziehung auch in schriftlicher Form sowie vornehmlich in die formalen Grundlagen Bildnerischen Gestaltens erbringen. Die Probe praktischen Könnens im Rahmen der entsprechenden mündlichen Teilprüfung in Bildnerischer Erziehung kann bei positiver Beurteilung der praktischen Klausurarbeit entfallen.

(4) Der Vorschlag für die schriftliche Klausurprüfung in Musikerziehung hat eine Aufgabenstellung mit vier verschiedenartigen Aufgaben, für die praktische Klausurarbeit in Bildnerischer Erziehung eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenartigen Themen zu umfassen.

(5) Abweichend von § 18 Abs. 2 Z 2 hat der Prüfungskandidat für die mündliche Prüfung als wählbares Prüfungsgebiet gemäß dem von ihm besuchten Schwerpunkt aus der Gegenstandsgruppe Musikerziehung, Musikerziehung und Instrumentalunterricht (sofern als Freigegenstand besucht), Bildnerische Erziehung zu wählen, sofern nicht die mündliche Schwerpunktprüfung oder die vierte Klausurarbeit diesen Prüfungsgebieten entnommen sind. Die entsprechend dem Schwerpunkt gewählte mündliche Prüfung kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 abgelegt werden.

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