§ 47 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 47.

Das Ausfertigen der Postvordrucke obliegt dem Absender. Postvordrucke dürfen nicht mit Graphit-, Tinten- oder Farbstift ausgefertigt werden. Die dem Aufgabepostamt übergebenen Postvordrucke verbleiben samt den allenfalls darauf angebrachten Briefmarken der Post; ausgenommen sind hievon jene Teile, die für den Absender oder Empfänger bestimmt sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Schlagworte

Graphitstift, Tintenstift

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145922

alte Dokumentnummer

N9195722602L

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