Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 47.
Das Ausfertigen der Postvordrucke obliegt dem Absender. Postvordrucke dürfen nicht mit Graphit-, Tinten- oder Farbstift ausgefertigt werden. Die dem Aufgabepostamt übergebenen Postvordrucke verbleiben samt den allenfalls darauf angebrachten Briefmarken der Post; ausgenommen sind hievon jene Teile, die für den Absender oder Empfänger bestimmt sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Schlagworte
Graphitstift, Tintenstift
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145922
alte Dokumentnummer
N9195722602L
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