Ausscheiden eines Druckaufnehmers
§ 47.
(1) Werden bei den Kalibrierungen eines Druckaufnehmers Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind die Versuche noch mindestens zweimal durchzuführen, nachdem jeweils der Druckaufnehmer gereinigt und bei 65 °C getrocknet worden ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Messkette immer die geforderten Genauigkeitsgrenzen (§ 41 Abs. 2) aufweist.
(2) Der mechanisch-elektrische Druckaufnehmer ist auszuscheiden, wenn dennoch einer der folgenden Mängel festgestellt wird:
- 1. Instabilität der Messungen bei gleichem Druck und bei jedem Versuch höher als 2%;
- 2. Linearitätsabweichung in der Kurve der primären Kalibrierung um mehr als 1%;
- 3. Feststellung von Abweichungen des Druckaufnehmers während des Kalibriervorganges.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20008706
Dokumentnummer
NOR40159064
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)