§ 47 Patronenprüfordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Ausscheiden eines Druckaufnehmers

§ 47.

(1) Werden bei den Kalibrierungen eines Druckaufnehmers Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind die Versuche noch mindestens zweimal durchzuführen, nachdem jeweils der Druckaufnehmer gereinigt und bei 65 °C getrocknet worden ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Messkette immer die geforderten Genauigkeitsgrenzen (§ 41 Abs. 2) aufweist.

(2) Der mechanisch-elektrische Druckaufnehmer ist auszuscheiden, wenn dennoch einer der folgenden Mängel festgestellt wird:

  1. 1. Instabilität der Messungen bei gleichem Druck und bei jedem Versuch höher als 2%;
  2. 2. Linearitätsabweichung in der Kurve der primären Kalibrierung um mehr als 1%;
  3. 3. Feststellung von Abweichungen des Druckaufnehmers während des Kalibriervorganges.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40159064

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