Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017
Einhebung der Ökostrompauschale
§ 47.
(1) Die Ökostrompauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern gemäß § 45 in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Ökostrompauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Ökostrompauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Ökostrompauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Die in der Ökostrompauschale enthaltenen Kategorien (KWK-Anlagen, Kleinwasserkraftanlagen, mittlere Wasserkraftanlagen sowie sonstige Ökostromanlagen) sind anzuführen.
(3) Bei Nichtbezahlung der Ökostrompauschale durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung der Ökostrompauschale zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung der Ökostrompauschale, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Gesetzesnummer
20007386
Dokumentnummer
NOR40194731
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