§ 47 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 47

(1) Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder von einem Fünftel der Abgeordneten verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

(3) Über eine unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlung wird ein Amtliches Protokoll (§ 51) verfaßt und in derselben Sitzung vorgelesen. Wird keine Einwendung erhoben, so gilt es als genehmigt. Über allfällige Einwendungen hat der Präsident noch innerhalb dieser Sitzung zu entscheiden. Ob dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschlusse des Nationalrates ab.

(4) Desgleichen kann der Nationalrat beschließen, daß auch über die unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlung ein Stenographisches Protokoll verfaßt wird, über dessen Veröffentlichung der Nationalrat ebenfalls Beschluß zu fassen hat.

vgl. Art. 32 B-VG

Schlagworte

Öffentlichkeit der Sitzungen des Nationalrates, Ausschluß der Öffentlichkeit, Parlamentarische Materialien

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012454

alte Dokumentnummer

N1198810706F

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