§ 47 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 47

§. 47.Die Notariatsurkunde muß mit Seitenzahlen, und wenn sie der Eintragung in das Geschäftsregister unterliegt, mit der Geschäftszahl versehen sein.

(2) Der Notar hat die Urkunde am Schluß zu unterzeichnen. Seiner Unterschrift sind ein Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar beizufügen und sein Amtssiegel beizudrücken.

(3) Die Betheiligten und die etwa zugezogenen Zeugen haben, soferne sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterzeichnung berufen sind, am Schlusse zu unterzeichnen.

Schlagworte

Beteiligter

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015696

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