§ 47 MTF-SHD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

§ 47.

(1) Die Ausbildung in den im § 44 angeführten Hilfsdiensten hat mit Ausnahme des im § 44 lit. g genannten Hilfsdienstes mindestens 130 und höchstens 210 Unterrichtsstunden zu umfassen. Die Ausbildung in dem im § 44 lit. g angeführten Hilfsdienst hat mindestens 70 Stunden zu umfassen.

(2) Die Ausbildung in den im § 44 lit. c, e und f genannten Sanitätshilfsdiensten umfasst einen theoretischen und praktischen Unterricht, insbesondere in den im § 10 Abs. 1 angeführten Fächern, deren Beherrschung für die jeweils auszuübende Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist.

(3) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. d angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt die im § 31 Abs. 1 lit. d, f bis h sowie n und o genannten Unterrichtsgegenstände in ihren Grundzügen.

(4) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. g. angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt als Unterrichtsgegenstände die im § 30 lit. g, h, l und m angeführten Fächer in ihren Grundzügen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/2002)

(6) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. l angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere eine Einführung in die Grundlagen der Anatomie, die Leistung Erster Hilfe, eine Einführung in die Grundzüge der Arbeitsphysiologie und der Rehabilitation, die praktische Anwendung der Methoden der Arbeitstherapie und die Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.

(7) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. k angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere eine eingehende Unterweisung über die Beurteilung, Anwendung und Wirkung der bei Entseuchungen (Desinfektionen) erforderlichen Gifte und sonstigen Stoffe, die Handhabung der bei solchen Tätigkeiten anzuwendenden Geräte sowie die für die Ausübung dieser Tätigkeit geltenden Sicherheitsvorschriften.

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