§ 47 MMHmG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur

§ 47.

(1) Die auf Grund

  1. 1. des Berufssitzes oder des Ortes der Berufsausübung eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder
  2. 2. des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs

    zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung als medizinischer Masseur und Heilmasseur zu entziehen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß § 36 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde

  1. 1. Qualifikationsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes und
  2. 2. der Berufsausweis

    einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(3) Wenn

  1. 1. die Voraussetzungen gemäß § 36 vorliegen und
  2. 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,

    ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Wohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

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