§ 47 Markscheideverordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2013

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen Ausnahmebewilligungen

§ 47.

Der Bundesminister/die Bundesministerin für Wirtschaft, Familie und Jugend kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung, wie insbesondere der im § 42 festgelegten Nachtragsfristen, wobei diese Nachtragsfristen auf höchstens fünf Jahre ausgedehnt werden können, durch Bescheid bewilligen, wenn keine Beeinträchtigung der Bergbausicherheit, der bergbaulichen Raumordnung, von fremden, dem/der Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen sowie der Oberfläche erfolgt und die Richtigkeit sowie die Vollständigkeit des Bergbaukartenwerks gewährleistet sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40145029

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