§ 47 LVR 2014

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.2014

13. Abschnitt

Schlussbestimmungen Flugverkehrsdienststelle, Militärflugleitung

§ 47

(1) Flugverkehrsdienststellen sind die Flugsicherungsstellen (§ 120 LFG) der Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste ausüben.

(2) Innerhalb militärisch reservierter Bereiche gemäß § 42 sind die Aufgaben der Flugsicherung durch die örtlich zuständige Militärflugleitung auszuüben. Nähere Bedingungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.

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