§ 47.
Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Lehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Lehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
Schlagworte
Teilbeschäftigung, Dienstplan
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101462
alte Dokumentnummer
N6198511290T
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