Behandlung von Bruchteilen bei der Feststellung der Lehrverpflichtung
§ 47
§ 47. Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung nach den §§ 44 bis 46 und 48 bis 53 zuletzt nicht volle Wochenstunden, so ist ein Bruchteil bis einschließlich einer halben Wochenstunde auf die nächstniedrigere volle Wochenstunde abzurunden und ein Bruchteil von mehr als einer halben Wochenstunde auf die nächsthöhere volle Wochenstunde aufzurunden.
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