§ 47 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 47.

Die Grundbuchsführerprüfung ist schriftlich und mündlich. Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen vorauszugehen.

Die schriftliche Prüfung besteht in der Verfassung einer Klausurarbeit. Zur Verfassung dieser Arbeit, welche in einem Grundbuchsamte am Sitze des Oberlandesgerichtes auszuführen ist, ist die Zeit von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr abends zur Verfügung zu stellen.

Die Prüfungsaufgabe stellt der Vorsitzende oder der von diesem bestimmte Prüfungskommissär.

Zur schriftlichen Prüfung sind dem Kandidaten mindestens folgende Aufgaben zu stellen:

  1. 1. die Ausfertigung eines komplizierten Grundbuchsauszuges über eine Grundbuchseinlage, welche auch als Nebeneinlage fungiert;
  2. 2. die vollständige Abwicklung der dem Grundbuchsführer in Ansehung eines erledigten Tabulargesuches obliegenden Geschäfte;
  3. 3. die Erstattung von Lustrierungsberichten im Sinne des § 3 der Verordnung des Justizministeriums vom 12. Jänner 1872, RGBl. Nr. 5, und § 43 des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83;
  4. 4. eine Aufgabe, betreffend die Manipulation mit der Mappe.

Die Aufhebung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.

182/1987 wirksam geworden.

Schlagworte

Gegenstände, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12092194

alte Dokumentnummer

N61897120970

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