§ 47 EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Zugang zu Informationen

§ 47.

Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen, oder Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, mit Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beteiligen, und die Emissionsmeldungen gemäß § 9 sind als Umweltinformationen nach Maßgabe der Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40228800

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