§ 47 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.1957

§ 47

§ 47. Die Bestimmungen der §§ 39 Abs. 1, 41 bis 45 sowie die wesentlichen Bestimmungen der auf Grund des § 46 erlassenen Verordnungen sind durch Aushang an geeigneter Stelle bekanntzumachen.

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