§ 47 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Schutz von Bezeichnungen

§ 47.

(1) Das Wort „Börse“ oder eine entsprechende Wortverbindung im Zusammenhang mit Verkehrsgegenständen im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes darf öffentlich nicht in einer solchen Weise verwendet werden, daß fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß es sich um eine Börse im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

(2) Die Bezeichnung „Börsesensal“ darf nur von Personen geführt werden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zum Börsesensal bestellt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034917

alte Dokumentnummer

N2198910307H

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