§ 47
(1) Die Untersuchungen haben die in den §§ 2 bis 4 angeführten Parameter zu umfassen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere bakteriologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.
(2) Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt § 6.
(3) Hinsichtlich der mit der Erstellung der wasserhygienischen Gutachten zu betrauenden Sachverständigen ist § 14 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes anzuwenden.
(4) Die Eignung des Beckenwassers für Badezwecke ist vom Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der untersuchten Parameter zu beurteilen. Neben den bakteriologischen und chemisch-physikalischen Befunden sind hiebei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung erforderliche Kriterien, wie die zum Zeitpunkt der Probenentnahme erreichte Besucherzahl, zu berücksichtigen.
(5) Im wasserhygienischen Gutachten, muß in der Gesamtbeurteilung klar zum Ausdruck kommen, ob
- 1. das Beckenwasser eine solche Beschaffenheit aufweist, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist; hiebei ist festzuhalten, ob
- a) das Beckenwasser den Indikatorwerten des § 4, allenfalls in Zusammenhalt mit § 58 Abs. 2, voll entspricht oder
- b) festgestellte Abweichungen von diesen Indikatorwerten im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
- 2. die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.
(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung vorzuschlagen.
(7) Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste sind auf Verlangen des Inhabers des Bades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)