§ 47 ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

§ 47

§ 47. (1) Die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1 Z 1 und 5 ZPO gelten nicht.

(2) In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse ist der § 528 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden.

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