§ 47
§ 47. (1) Die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1 Z 1 und 5 ZPO gelten nicht.
(2) In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse ist der § 528 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden.
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