§ 47  ARR 2014

Alte FassungIn Kraft seit 23.8.2014

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 47.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Förderungsansuchen, die vor dem Außerkrafttreten der ARR 2004 eingebracht wurden, weiterhin anzuwenden.

(2) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen unbefristeten und ab 1. Juli 2014 erlassenen befristeten Sonderrichtlinien sind – soweit sie in Widerspruch zu Bestimmungen dieser Verordnung stehen – bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der ARR 2014 anzupassen. § 6 ist anzuwenden.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018

Gesetzesnummer

20008920

Dokumentnummer

NOR40164528

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