Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
Geschäftsführung
§ 47
(1) § 47.Die Studienkommissionen gemäß § 40 Abs. 1 und 3 haben wenigstens einmal im Semester zusammenzutreten.
Gesamtstudienkommissionen sind nach Bedarf einzuberufen, sie haben aber jedenfalls vor der Beschlußfassung der einzelnen Studienkommissionen über die Studienpläne zusammenzutreten.
(2) Auf die Geschäftsführung der Studienkommissionen und der von ihnen eingesetzten Kommissionen sind § 36 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2, 5, 6 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Stimmübertragung nicht zulässig ist.
(3) Der Schriftverkehr der Studienkommission mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist über den Rektor zu leiten.
(4) Die Abfassung und Ausfertigung der Bescheide auf Grund der Entscheidungen des Vorsitzenden der Studienkommission sowie auf Grund der Entscheidungen der Studienkommission obliegt der Akademiedirektion.
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