§ 47 AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Abgabenrechtliche Vorschriften

§ 47

§ 47. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht im Verfahren gemäß §§ 9 Abs. 3, 17 und 18.

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