§ 47 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Inhalt und Form des Strahlenschutzpasses

§ 47.

(1) Der Strahlenschutzpass ist

  1. 1. im Format 125x88 mm;
  2. 2. versehen mit einem Einband aus beständigem Material, haltbar gegen Einreißen und Knicken, mit oberem Deckblatt in gelber Farbe und der Aufschrift „Strahlenschutzpass“;
  3. 3. mit verdeckter Fadenheftung und unter Verwendung fälschungssicheren Papiers

(2) Der Strahlenschutzpass muss Raum für folgende Eintragungen vorsehen:

  1. 1. Vorname(n), Nachname, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz, Unterschrift des Passinhabers;
  2. 2. Raum für die Registrierung durch die Behörde;
  3. 3. vorgesehene Tätigkeit in fremden Kontrollbereichen;
  4. 4. Name und Anschrift (Firmenstempel) des externen Unternehmens;
  5. 5. Name und Anschrift des Bewilligungsinhabers und des für die Führung des Strahlenschutzpasses Verantwortlichen;
  6. 6. Zeitdauer der Tätigkeit im fremden Kontrollbereich;
  7. 7. Messwerte über äußere und innere Exposition im Kontrollbereich;
  8. 8. Monatliche Bilanzierung der Effektivdosis sowie gegebenenfalls der Äquivalentdosen für Extremitäten, Haut und Augen;
  9. 9. Jährliche Bilanzierung der Effektivdosis;
  10. 10. Überschreitungen von Dosisgrenzwerten;
  11. 11. Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 32 bis 35;
  12. 12. Ausbildungen und Unterweisungen betreffend Strahlenschutz;
  13. 13. Atemschutztauglichkeit;
  14. 14. Ausbildungen und Unterweisungen betreffend Atemschutz;
  15. 15. Frühere Expositionen des Passinhabers.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077946

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