§ 47 AFV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.1999

Zuordnung zu Prüfungskategorien

§ 47

§ 47. Vor Inkrafttreten des Amateurfunkgesetzes ausgestellte Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 1, falls daraus hervorgeht, dass der Inhaber auch den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen erbracht hat, anderenfalls einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 2.

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