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§ 474 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 474.

Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erkennt das Landesgericht in der Sache selbst nach den für das Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen, es sei denn, dass die Berufung als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird oder sich das angerufene Landesgericht für unzuständig erklärt.

Schlagworte

Unzuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093578

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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