Träger der Krankenversicherung
§ 471i.
Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die nach dem Wohnsitz der versicherten Person örtlich zuständige Gebietskrankenkasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist
- 1. bereits auf Grund einer Vollversicherung oder
- 2. unter Bedachtnahme auf § 26 für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr
- einem der im § 23 Abs. 1 angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12115954
alte Dokumentnummer
N6199854155L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)