§ 471f ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

ABSCHNITT Ib

Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung Geltungsbereich

§ 471f.

Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44a) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den im § 5 Abs. 2 Z 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g).

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40187045

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)