§ 471d ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Meldungen

§ 471d.

Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, daß die Frist für die An- und Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.

Schlagworte

Anmeldung

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094053

alte Dokumentnummer

N6195546043L

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