Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
Meldungen
§ 471d.
Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, daß die Frist für die vollständige Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 2 und für die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40088204
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