§ 471d ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007

Meldungen

§ 471d.

Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, daß die Frist für die vollständige Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 2 und für die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40088204

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