§ 471a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

ABSCHNITT Ia

Versicherung fallweise beschäftigter Personen Umfang der Versicherung

§ 471a.

(1) Fallweise beschäftigte Personen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert), sofern nicht die Bestimmungen über die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt I) anzuwenden sind.

(2) Die Versicherung der fallweise beschäftigten Personen wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094050

alte Dokumentnummer

N6195546040L

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