Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
ABSCHNITT Ia
Versicherung fallweise beschäftigter Personen Umfang der Versicherung
§ 471a.
(1) Fallweise beschäftigte Personen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert), sofern nicht die Bestimmungen über die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt I) anzuwenden sind.
(2) Die Versicherung der fallweise beschäftigten Personen wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094050
alte Dokumentnummer
N6195546040L
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